Der zuständige Kostenträger für einen Antrag auf Entwöhnungsbehandlung ist in der Regel die Rentenversicherung. In einigen Fällen treten auch Krankenkassen und Sozialämter ein. Unterstützung beim Antrag auf Entwöhnungsbehandlung geben die Berater in den örtlichen Suchtberatungsstellen. In manchen Gemeinden sind auch die Gesundheitsämter zuständig. Nach einer Kostenzusage durch die Rentenversicherung erhält der Betroffene einen kurzfristigen Aufnahmetermin durch den Sozialarbeiter. Voraussetzung für die Aufnahme in unserer Klinik ist neben der Kostenzusage falls erforderlich eine erfolgte Entzugsbehandlung.